Digitaler Notarvollzug: Was sich beim Immobilienverkauf ändert

Segelboote auf der Hamburger Alster im Herbst, im Hintergrund die Kirchtürme der Innenstadt

Zwischen dem Notartermin und der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch vergehen oft mehrere Wochen. In dieser Zeit läuft der sogenannte Notarvollzug: Der Notar holt Erklärungen und Bescheinigungen von Finanzamt, Gemeinde und gegebenenfalls Gerichten ein. Bislang geschah das vielfach per Post. Mit dem eNoVA-Gesetz, das im Juni 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wird dieser Austausch nun schrittweise digital.

Was nach der Beurkundung passiert

Ein Kaufvertrag ist mit der Unterschrift beim Notar noch nicht vollständig umgesetzt. Der Notar zeigt den Verkauf dem Finanzamt für die Grunderwerbsteuer an. Die Gemeinde erklärt, ob sie ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt. Sind Minderjährige oder betreute Personen beteiligt, braucht es mitunter eine Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts.

Erst wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt ist, stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus. Ohne sie wird der Käufer nicht als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Jede dieser Stationen kann den Ablauf verzögern.

Der Zeitplan: drei Stufen bis 2028

Seit 1. Oktober 2026 übermitteln Notare die Veräußerungsanzeige für die Grunderwerbsteuer elektronisch an das Finanzamt. Auch die Kommunikation mit Gerichten, etwa bei Genehmigungen durch Familien-, Nachlass- oder Betreuungsgerichte, läuft seitdem digital.

Ab 1. Januar 2027 folgen Behörden und Gutachterausschüsse. Dazu gehört zum Beispiel das Zeugnis der Gemeinde über das Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch. Anfragen und Antworten werden dann als strukturierte Datensätze ausgetauscht.

Ab 1. Januar 2028 soll auch das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung elektronisch über ELSTER zurückschicken.

Was das für Verkäufer und Käufer bedeutet

Für Sie ändert sich am Notartermin selbst wenig. Der Vorteil liegt im Hintergrund: Postlaufzeiten und Medienbrüche zwischen Notar, Ämtern und Gerichten entfallen. Ziel des Gesetzgebers ist eine schnellere Abwicklung und eine zügigere Umschreibung im Grundbuch. Feste Bearbeitungsfristen sind damit allerdings nicht verbunden. Wie viel Zeit Sie tatsächlich sparen, hängt auch davon ab, wie gut die beteiligten Stellen technisch aufgestellt sind.

Wichtig: Vorkaufsrechte und Genehmigungen, die sich aus Landesrecht ergeben, sind von der Neuregelung nicht erfasst. Hier bleibt es vorerst beim bisherigen Weg. Das gilt für Verkäufe in Hamburg ebenso wie in den Gemeinden im Kreis Pinneberg.

Unser Tipp: Unterlagen früh bereithalten

Für die Anzeige an das Finanzamt benötigt der Notar die steuerliche Identifikationsnummer aller Beteiligten. Bis eine automatische Abfrage möglich ist, wird sie bei Ihnen erfragt. Halten Sie die Steuer-ID deshalb schon vor dem Termin bereit. Gleiches gilt für Grundbuchauszug, Energieausweis und bei Eigentumswohnungen die Teilungserklärung. Je vollständiger die Unterlagen sind, desto reibungsloser läuft der Vollzug.

Sie möchten Ihre Immobilie in Hamburg oder im Umland verkaufen? Wir begleiten Sie von der Bewertung bis zur Übergabe und koordinieren die Abstimmung mit dem Notar. Mehr dazu auf unserer Seite Immobilie verkaufen. Bei steuerlichen oder rechtlichen Einzelfragen empfehlen wir die Beratung durch Ihren Steuerberater, Notar oder Rechtsanwalt.

Stand: 4. November 2026. Weitere Informationen: Bundesnotarkammer: Elektronischer Notar-Verwaltungs-Austausch (eNoVA) – erste Verpflichtungen ab dem 1. Oktober 2026

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